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GETESTET, GENESEN, GEIMPFT

Hier finden Sie die aktuellen Bestimmungen für einen Passagierflug mit einem Tandemgleitschirm.

1. Vor dem Flug: GETESTET, GENESEN, GEIMPFT

Für einen Flug mit dem Tandemgleitschirm müssen sowohl der Passagier, als auch der Pilot einen gültigen, schriftlichen Nachweis über eine „geringe epidemiologische Gefahr“ vorweisen.

Damit sind alle getesteten, genesenen oder geimpften Personen gemeint, die mit Testung, überwundener Erkrankung oder Impfung diesen Nachweis erfüllen. Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr benötigen keinen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr.

So sieht die Regelung im Detail aus:

1.1.GETESTET:

– Negativer PCR-Tests (maximal 72 Stunden alt – Gültigkeit 3 Tage)
– Antigen-Tests (maximal 48 Stunden alt – Gültigkeit 2 Tage)
– Antigen-Selbsttests mit digitaler Lösung (maximal 24 Stunden alt – Gültigkeit 1 Tag)
Ausnahmsweise Antigen-Selbsttest unter Aufsicht des Betreibers einer Betriebsstätte oder einer von ihm beauftragten Person vor Ort: Dieser Test gilt nur für diesen einen Besuch der Betriebsstätte. Der Test muss unmittelbar vor oder nach Betreten der Betriebsstätte vorgenommen werden.
Für Kinder sollen Schultests als Eintrittstests anerkannt werden.

1.2.GENESEN

Ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion, Vorlage eines „Absonderungsbescheids“:
– Personen, die mit dem Coronavirus infiziert waren, sind ein halbes Jahr nach Genesung von der Testpflicht ausgenommen.
– Nachweis über eine erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion an SARS-CoV-2.
– Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als drei Monate sein darf.

1.3.GEIMPFT

– Nachweis über eine erfolgte Erstimpfung ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung, wobei diese nicht länger als 3 Monate zurückliegen darf oder
– Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 9 Monate zurückliegen darf, oder
– Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 9 Monate zurückliegen darf oder
– Impfung, wenn nicht länger als 9 Monate zurückliegt und wenn 21 Tage vor Impfung positiver PCR- Test bzw. vor der Impfung Nachweis neutralisierender Antikörper vorlag.

1.4.DATENSCHUTZ

Da ein Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr vorzuweisen ist, ist der Tandempilot zur Ermittlung folgender personenbezogener Daten der betroffenen Person ermächtigt:

– Name,
– Geburtsdatum,
– Gültigkeitsdauer des Nachweises und Barcode bzw. QR-Code.
Darüber hinaus ist er berechtigt, Daten zur Identitätsfeststellung zu ermitteln. D. h., der Tandempilot darf auch einen Ausweis zur Identitätskontrolle verlangen.

2. ERHEBUNG VON KONTAKTDATEN

Die Tandempiloten sind verpflichtet, von Passagieren vor dem Tandemflug zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung den
– Vor- und Familiennamen,
– die Telefonnummer
– und, wenn vorhanden, die E-Mail-Adresse zu erheben
Auf Verlangen sind die Daten der Bezirksverwaltungsbehörde zur Verfügung zu stellen. Die Daten sind für die Dauer von 28 Tagen vom Zeitpunkt ihrer Erhebung aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.